3-Säulenprinzip der Schweizer Vorsorge
Die 1. Säule zur Existenzsicherung
Die 2. Säule zur Sicherung des gewohnten Lebensstandards
Die 3. Säule als zusätzliche private Absicherung

Die 1. Säule zur Existenzsicherung
Die Renten der AHV/IV gewähren allerdings nur eine sichere Existenz, was bedeutet, dass sie den absolut notwendigen Lebensbedarf decken sollen. Wer mit den Renten und aus Vermögen den Unterhalt nicht bestreiten kann, hat seit 1966 Anrecht auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Versichert ist die gesamte Wohnbevölkerung, also Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige.
Die 2. Säule zur Sicherung des gewohnten Lebensstandards
Um die gewohnte Lebenshaltung weiterführen und Bedürfnisse, die über die Existenzgrundlage hinausgehen, abdecken zu können, bedarf es zusätzlicher Absicherung. Deshalb entschied der Schweizer Gesetzgeber, per 1. Januar 1985 die Berufliche Vorsorge einzuführen. Damit wurden die Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmenden bei einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern und, analog zur AHV/IV, mindestens die Hälfte der Beiträge aller Arbeitnehmenden des Unternehmens zu übernehmen. Allerdings sind bei der beruflichen Vorsorge nur Arbeitnehmende obligatorisch versichert, deren Lohn den Betrag der maximalen Vollrente der AHV übersteigt. Andere Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können sich freiwillig der beruflichen Vorsorge anschliessen. Nichterwerbstätige können dies nicht.
Die 3. Säule als zusätzliche private Absicherung
Die obligatorischen Leistungen aus der 1. und 2. Säule decken im Alter etwa 60 Prozent des bisherigen Einkommens ab, und zwar nur bis zu einem Einkommen von 84'600 Franken (Stand: 2018). Hinzu kommt, dass aufgrund der demografischen Entwicklung in der Schweiz künftig immer weniger Erwerbstätige für die Finanzierung der Altersleistungen von immer mehr Rentnern aufkommen müssen. Eine individuelle Vorsorge auf privater Basis, die so genannte 3. Säule, gewinnt deshalb zunehmend an Bedeutung.